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Neue Zuschussförderung für E-Mobilität

Das neue KfW-Programm "Solarstrom für Elektro­fahrzeuge" an Wohn­gebäuden startet am 26. September 2023.

Solarstrom für Elektrofahrzeuge

Solarstrom für Elektrofahrzeuge

Eigentümer und Eigentümerinnen von selbst­genutzten Wohn­häusern dürfen sich freuen: Am 26. September 2023 startet das neue Förder­pro­gramm zur Eigen­erzeugung und Nut­zung von Solar­strom für Elektro­fahr­zeuge an Wohn­gebäuden. Ab diesem Zeit­punkt kann bei der KfW der Antrag für einen Investitions­zu­schuss von bis zu 10.200 Euro gestellt werden, für die Kombi­nation aus einer Lade­station in Ver­bindung mit einer Photo­voltaik­anlage und eines Batterie­speichers. Voraus­setzung für die Antrag­stellung ist ein eigenes Elektro­auto oder die ver­bind­liche Bestellung eines Elektro­autos.

Der Zuschuss setzt sich zusammen aus leistungs­abhängigen Pauschal­beträgen für die Photo­voltaik­anlage und den Batterie­speicher sowie fixen Pauschal­beträgen für die Lade­station. Darüber hinaus ist ein Innovations­bonus für bi­direk­tionales Laden mög­lich. Mit dem Förder­programm soll der Ausbau einer dezen­tralen, netz­schonenden und klima­freund­lichen Lade­infra­struktur unter­stützt werden.

  • Der maximale Zuschuss beträgt 9.600 Euro; für die Förderung eines bi­direktionalen Gesamt­systems 10.200 Euro.
  • Der Zuschuss setzt sich aus leistungs­abhängigen Pauschal­beträgen für die Photo­voltaik­anlage (mind. 5 kWp) und den Batterie­speicher (mind. 5 kWh) sowie einem Pauschal­betrag pro Lade­punkt (mind. 11 kW) zusammen.
  • Die Förderung einzelner Komponenten ist aus­geschlossen. Die drei Kompo­nenten müssen fabrik­neu beschafft werden.
  • Bei Antragsstellung muss ein eigenes Elektro­fahrzeug (rein batterie­elektrisch betrieben; „BEV“) vorhanden oder verbind­lich bestellt sein. Spätestens zur Aus­zahlung der För­derung muss ein verbind­licher Nachweis erbracht werden.
  • Der erzeugte und bei Bedarf zwischen­gespeicherte eigene Photo­voltaik­strom muss vorrangig für den Lade­vorgang eines Elektro­fahr­zeugs genutzt werden.
  • Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maß­nahmen ist nicht mög­lich.
  • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fach­unternehmen vor­zunehmen und nach Inbetrieb­nahme beim Netz­betreiber anzumelden.
  • Die Nutzung von Strom aus 100% erneuer­baren Energien (vor­rangig aus der Eigen­erzeugung mit der PV-Anlage) ist Förder­voraus­setzung.
  • Die Kombination mit anderen öffentlichen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht mög­lich.

Quelle: KfW

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